§ 129.
Bahnhofbriefe sind bei dem im Bestimmungsbahnhof befindlichen Postamt oder, wenn sich dort kein Postamt befindet, bei dem Postbediensteten abzuholen, der mit der Übernahme der Post vom Zug betraut ist. Bahnhofbriefe werden an die Person abgegeben, die sich als Empfänger oder als Übernahmsberechtigter ausweist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146014
alte Dokumentnummer
N9195722694L
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