§ 129 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 129.

Bahnhofbriefe sind bei dem im Bestimmungsbahnhof befindlichen Postamt oder, wenn sich dort kein Postamt befindet, bei dem Postbediensteten abzuholen, der mit der Übernahme der Post vom Zug betraut ist. Bahnhofbriefe werden an die Person abgegeben, die sich als Empfänger oder als Übernahmsberechtigter ausweist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146014

alte Dokumentnummer

N9195722694L

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