§ 129 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 129. Modellflüge.

(1) Für Modellflüge ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 23 eine Bewilligung erforderlich. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 20 kg übersteigt.

(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist

  1. a) innerhalb von Sicherheitszonen die zur Festlegung der Sicherheitszone zuständige Behörde (§ 87),
  2. b) außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.

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