§ 129 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 3, BGBl. Nr. 29/1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

4. Bestimmungen für einzelne nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe

Arbeitsvermittler

§ 129.

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 126 Z 1) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitssuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080563

alte Dokumentnummer

N5199324780J

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