Zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 3, BGBl. Nr. 29/1993
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
4. Bestimmungen für einzelne nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
Arbeitsvermittler
§ 129.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 126 Z 1) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitssuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080563
alte Dokumentnummer
N5199324780J
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