§ 129 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Kosten

§ 129.

Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach § 131 durchgeführt, so sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046757

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