§ 128a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission

§ 128a.

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)