3. Sondervorschriften A. Eisenbahnverkehr Beförderung von Zollgütern
§ 128.
(1) Im Eisenbahnverkehr dürfen zollhängige Waren nur in Güter-, Gepäck- oder Dienstwagen befördert werden. Davon sind das Handgepäck der Reisenden sowie Schienenfahrzeuge selbst ausgenommen.
(2) In den zur Beförderung von Personen dienenden Wagen darf nur das Handgepäck der Reisenden befördert werden, soweit nicht besondere Abteilungen für die Beförderung von Reisegepäck, Expreßgütern oder Eilgütern vorhanden sind.
(3) Auf den Lokomotiven, Tendern, Draisinen, Turmwagen und den sonstigen Triebfahrzeugen dürfen nur Gegenstände mitgeführt werden, die die Bediensteten des Eisenbahnunternehmens auf der Fahrt zu dienstlichen Zwecken oder zum eigenen Gebrauch benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049652
alte Dokumentnummer
N3198810496F
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