§ 128 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

3. Sondervorschriften A. Eisenbahnverkehr Beförderung von Zollgütern

§ 128.

(1) Im Eisenbahnverkehr dürfen zollhängige Waren nur in Güter-, Gepäck- oder Dienstwagen befördert werden. Davon sind das Handgepäck der Reisenden sowie Schienenfahrzeuge selbst ausgenommen.

(2) In den zur Beförderung von Personen dienenden Wagen darf nur das Handgepäck der Reisenden befördert werden, soweit nicht besondere Abteilungen für die Beförderung von Reisegepäck, Expreßgütern oder Eilgütern vorhanden sind.

(3) Auf den Lokomotiven, Tendern, Draisinen, Turmwagen und den sonstigen Triebfahrzeugen dürfen nur Gegenstände mitgeführt werden, die die Bediensteten des Eisenbahnunternehmens auf der Fahrt zu dienstlichen Zwecken oder zum eigenen Gebrauch benötigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049652

alte Dokumentnummer

N3198810496F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)