§ 128
Wer sich um einen Bordtelephonistenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
- a) eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und
- b) bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelephoniedienstes (§ 127) die Aufgaben eines Bordtelephonisten durchgeführt hat.
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