§ 128. Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.
(1) Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Ist sonach eine wasserrechtliche Bewilligung neben einer nach dem Luftfahrtgesetze zu erteilenden Bewilligung erforderlich, so haben die zur Erteilung dieser Bewilligungen zuständigen Behörden vor Erlassung ihres Bescheides das Einvernehmen herzustellen oder die Angelegenheit den zuständigen Bundesministerien vorzulegen.
(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 50)
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