§ 128.
Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach § 124 bereits genehmigte Anlagen, nach § 125 bereits bestehende Eisenbahnen, bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, nach § 126 bestehende Apotheken oder nach § 127 bereits bewilligte Betriebe ausgenommen sind, gelten für diese Anlagen, Eisenbahnen, Rohrleitungsanlagen, Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, Apotheken oder Betriebe weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der im § 131 angeführten Vorschriften und der auf diese Vorschriften gestützten Bescheide.
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