§ 128 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

Behandlung als Bahnhofbrief.

§ 128.

Auf nichtbescheinigten Briefen, die mit einem bestimmten, von Postbediensteten begleiteten Eisenbahnzug befördert werden sollen, hat der Absender außer der Anschrift einen mindestens 1 cm breiten roten Rand, den Vermerk „Bahnhofbrief“, die Nummer des Eisenbahnzuges und den Namen des Abgangsbahnhofes anzubringen. Die Postämter haben Bahnhofbriefe auf dem schnellsten Weg zum Abgangsbahnhof weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146013

alte Dokumentnummer

N9195722693L

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