§ 128.
Ist die Eintragung der Außerkraftsetzung eines Patentes in das Patentregister durch das Patentamt aus Versehen erfolgt, so hat das Patentamt nach Feststellung des Versehens die Löschung dieser Eintragung zu verfügen und kundzumachen. Inzwischen im guten Glauben erworbene Rechte dritter Personen bleiben in einem solchen Fall wie im Fall der Wiederaufnahme gewahrt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028782
alte Dokumentnummer
N2197026868S
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