§ 128 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 128

(1) Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behörde die Betriebsleiter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben.

(2) Die Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise überdies in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

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