Arbeitsvermittler
§ 128.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12083104
alte Dokumentnummer
N5199436845J
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