Überstellung
§ 128.
(1) Wird ein Beamter der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom § 12a Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei Anwendung des § 12a Abs. 3 oder 4 ergeben würde.
(3) Ist bei einer Überstellung nach § 12a Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12117435
alte Dokumentnummer
N6199960613L
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