§ 128 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 128.

Ist aber einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der zweiten Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025643

alte Dokumentnummer

N2195511406S

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