Leistungen bei mehrfacher Versicherung.
§ 128.
Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093607
alte Dokumentnummer
N6195545597L
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