§ 128 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Nach Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist die aufgehobene Bestimmung auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. 1. 1992 beginnen, noch anzuwenden. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.

§ 128. Inhalt des Geschäftsberichts

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 14 BGBl. Nr. 475/1990)

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