Nach Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist die aufgehobene Bestimmung auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. 1. 1992 beginnen, noch anzuwenden. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.
§ 128. Inhalt des Geschäftsberichts
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 14 BGBl. Nr. 475/1990)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)