§ 127 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1993

§ 127.

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden § 124 der Verordnung auch für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe.

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