§ 127 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 127.

Für Vermögensbestandteile von Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Deckungsstock, der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten oder der Kaution gewidmet sind, gilt diese Widmung, soweit erforderlich, als im Sinn des § 77 Abs. 4, des § 78 Abs. 6 oder des § 79 Abs. 1 im Zusammenhalt mit dem § 77 Abs. 4 genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072288

alte Dokumentnummer

N5197821051L

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