§ 127 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Antragsrechte beim Kartellgericht

§ 127.

(1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat gegebenenfalls einen Antrag nach § 8a Kartellgesetz (KartG), BGBl. Nr. 600/1988, an das Kartellgericht zu richten.

(2) In den nachstehenden Verfahren vor dem Kartellgericht besteht für die Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind:

  1. 1. Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG);
  2. 2. Widerruf der Genehmigung eines Kartells (§ 27 KartG);
  3. 3. Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30c KartG);
  4. 4. Widerrufsauftrag von Verbandsempfehlungen (§ 33 KartG);
  5. 5. Missbrauchsaufsicht und Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 37 KartG);
  6. 6. Durchführung eines Zusammenschlusses in verbotener Weise (§ 42a KartG).

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