Antragsrechte beim Kartellgericht
§ 127.
(1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat gegebenenfalls einen Antrag nach § 8a Kartellgesetz (KartG), BGBl. Nr. 600/1988, an das Kartellgericht zu richten.
(2) In den nachstehenden Verfahren vor dem Kartellgericht besteht für die Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind:
- 1. Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG);
- 2. Widerruf der Genehmigung eines Kartells (§ 27 KartG);
- 3. Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30c KartG);
- 4. Widerrufsauftrag von Verbandsempfehlungen (§ 33 KartG);
- 5. Missbrauchsaufsicht und Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 37 KartG);
- 6. Durchführung eines Zusammenschlusses in verbotener Weise (§ 42a KartG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)