Erstvollzug
§ 127.
(1) Strafgefangene, die zum ersten Mal eine zeitliche Freiheitsstrafe verbüßen, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; soweit sie dessen bedürfen, sind sie in vermehrtem Ausmaß erzieherisch (§ 56) zu betreuen. Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen ist jedoch von der Trennung abzusehen, soweit eine Trennung nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist.
(2) Strafgefangene, die bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt haben, können in den Erstvollzug aufgenommen werden, wenn die den früheren Verurteilungen zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen nicht auf derselben schädlichen Neigung beruhten, die Summe der verbüßten Freiheitsstrafen drei Monate nicht übersteigt und die Aufnahme geeignet ist, die Erreichung der erzieherischen Zwecke des Strafvollzuges (§ 20 Abs. 1) zu fördern.
(3) Strafgefangene, die bereits früher zweimal oder öfter wegen Straftaten schuldig erkannt worden sind, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten oder von denen sonst ein schädlicher Einfluß auf Mitgefangene zu befürchten ist, sind in den Erstvollzug nicht aufzunehmen.
(4) Bei Beurteilung der Frage, ob ein Strafgefangener bereits wegen bestimmter Straftaten schuldig erkannt worden ist oder ob er bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt hat, bleiben getilgte Verurteilungen und Strafen, die auf Grund solcher Verurteilungen verbüßt worden sind, außer Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028289
alte Dokumentnummer
N2196924229S
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