§ 127 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Untersagung der Mitteilung an die Öffentlichkeit.

§ 127

§ 127. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und das Ergebnis der Vorerhebungen und der Disziplinaruntersuchung sowie über den Inhalt der Disziplinarakten sind untersagt.

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