2. Wirkung der Rekurserledigung.
§ 127.
Ist durch die abweisliche Erledigung des Rekurses ein abweisender Beschluß bestätigt worden, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung des Beschlusses und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.
Schlagworte
Zustellung, Anmerkung der Abweisung
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025642
alte Dokumentnummer
N2195511405S
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