§ 127 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

2. Wirkung der Rekurserledigung.

§ 127.

Ist durch die abweisliche Erledigung des Rekurses ein abweisender Beschluß bestätigt worden, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung des Beschlusses und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.

Schlagworte

Zustellung, Anmerkung der Abweisung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025642

alte Dokumentnummer

N2195511405S

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