§ 127 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 127.

(1) Die im §. 124 Z 1 bis 3 angeführten Ansprüche werden bei der Vertheilung nur infolge Anmeldens der Gläubiger berücksichtigt, die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind jedoch von amtswegen in die Vertheilung einzubeziehen.

(2) Die Anmeldung hat bei Vermeidung des Ausschlusses von der jeweils in Frage stehenden Vertheilung spätestens bei der anberaumten Tagsatzung zu geschehen; sie kann auch schriftlich erfolgen. In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben.

(3) Den Gläubigern, deren Ansprüche der Anmeldung unterliegen, sind bei der Ladung die auf die Unterlassung oder Versäumung der Anmeldung gesetzten Rechtsfolgen bekannt zu geben.

Schlagworte

Verteilung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021050

alte Dokumentnummer

N2189616850T

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