Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge
§ 127.
(1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von den in Österreich zugelassenen Instituten und Zweigstellen außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge hat gemäß den in § 126 Absatz 2 festgelegten Regeln zu erfolgen. Die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der gemäß § 126 festgelegten Beiträge nicht überschreiten.
(2) Für die gemäß diesem Paragraphen eingehobenen Beiträge gilt § 126 Absätze 4 und 5.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht eines Instituts zur Zahlung außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Instituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub ist für höchstens sechs Monate zu gewähren, kann jedoch auf Antrag des Instituts verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag ist zu entrichten, sobald die Liquidität oder die Solvenz des Instituts durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.
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