§ 126a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1999

§ 126a

§ 126a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychiatrische Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (§ 34 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975) festzusetzen.

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