§ 126a StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Datenbeschädigung

§ 126a.

(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.

Schlagworte

Computer, Datenschutz, Hacking

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093647

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