§ 126a SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Lehrpläne

§ 126a.

(1) Für Lehrgänge, die im Hinblick auf das Dienstrecht oder sonst wegen des Erreichens einer Befähigung mit einer Prüfung abschließen, ist ein Lehrplan (§ 6) zu erlassen. Dieser hat als Pflichtgegenstände jene Gebiete zu erfassen, die Gegenstand der Prüfung sind, sowie ergänzende Unterrichtsveranstaltungen vorzusehen, die für die Tätigkeit als Lehrer erforderlich sind.

(2) Für Lehrgänge, die mindestens ein Semester dauern, kann ein Lehrplan erlassen werden, der Unterrichtsveranstaltungen in Gebieten zu enthalten hat, die für die Tätigkeit als Lehrer förderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118538

alte Dokumentnummer

N7196212171Y

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