Lehrpläne
§ 126a.
(1) Für Lehrgänge, die im Hinblick auf das Dienstrecht oder sonst wegen des Erreichens einer Befähigung mit einer Prüfung abschließen, ist ein Lehrplan (§ 6) zu erlassen. Dieser hat als Pflichtgegenstände jene Gebiete zu erfassen, die Gegenstand der Prüfung sind, sowie ergänzende Unterrichtsveranstaltungen vorzusehen, die für die Tätigkeit als Lehrer erforderlich sind.
(2) Für Lehrgänge, die mindestens ein Semester dauern, kann ein Lehrplan erlassen werden, der Unterrichtsveranstaltungen in Gebieten zu enthalten hat, die für die Tätigkeit als Lehrer förderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118538
alte Dokumentnummer
N7196212171Y
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