§ 126a K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 126a

Ruhemöglichkeit

(1) Werdenden und stillenden Müttern ist zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.

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