Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 126a.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, welche Handwerke (§ 94) mit anderen Handwerken und welche Handwerke mit gebundenen Gewerben (§ 126) verwandt sind; ferner kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festlegen, welche gebundene Gewerbe mit anderen gebundenen Gewerben verwandt sind.
(2) Verwandte Gewerbe sind solche Gewerbe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, für die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erforderlich sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Rohstoff
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080560
alte Dokumentnummer
N5199324777J
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