§ 126a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 126a.

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, welche Handwerke (§ 94) mit anderen Handwerken und welche Handwerke mit gebundenen Gewerben (§ 126) verwandt sind; ferner kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festlegen, welche gebundene Gewerbe mit anderen gebundenen Gewerben verwandt sind.

(2) Verwandte Gewerbe sind solche Gewerbe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, für die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erforderlich sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080560

alte Dokumentnummer

N5199324777J

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