Zurücklegung der Funktion
§ 126.
Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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