Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 126
(1) § 126.Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung von den Kammerdirektionen und dem Generalsekretariat den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer im Einvernehmen mit der Bundeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.
(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Insbesondere hat über Rechtsmittel, mit denen die Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)