§ 126 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 126.

(1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als kleinere Vereine im Sinn des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, DRGBl. 1931 I S. 315, behandelt werden, jedoch nicht kleine Versicherungsvereine im Sinn des § 62 dieses Bundesgesetzes sind, sind bis längstens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn der Verein den Geschäftsbetrieb innerhalb der gleichen Frist auf die im § 62 festgesetzten Grenzen einschränkt.

(2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht als kleinere Vereine im Sinn des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, DRGBl. 1931 I S. 315, behandelt werden, jedoch kleine Versicherungsvereine im Sinn des § 62 dieses Bundesgesetzes sind, haben bis längstens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten die Löschung im Handelsregister zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072287

alte Dokumentnummer

N5197821050L

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