Strafvollzug in gelockerter Form
§ 126.
(1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten ausgenützt werden und zu erwarten ist, daß die Strafgefangenen die Lockerungen nicht mißbrauchen werden.
(2) Im Strafvollzug in gelockerter Form sind den Strafgefangenen eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
- 1. Anhaltung ohne Verschließung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tage;
- 2. Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt;
- 3. Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges in der Weise, daß eine Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher unterbleibt.
(3) Die Anordnung, daß ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden.
(4) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des § 134 dem Anstaltsleiter zu. Handelt es sich jedoch um einen Strafgefangenen in der Unterstufe des Vollzuges einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe (§ 138), so hat über die Zulässigkeit der Anhaltung in einem solchen Strafvollzug auf Antrag der sonst zur Entscheidung berufenen Stelle das Vollzugsgericht zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z. 8).
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028288
alte Dokumentnummer
N2196924228S
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