§ 126 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko

§ 126

Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) auf die positive oder negative Nettoposition in jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung anzuwenden.

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