Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993
Aufbau der Pädagogischen Institute
§ 126.
(1) Die Pädagogischen Institute sind in folgende Abteilungen zu gliedern:
- a) Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen,
- b) Abteilung für Lehrer an Berufsschulen,
- c) Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (die auch der Fortbildung der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dient),
- d) Abteilung für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).
- Die Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen, wenn im betreffenden Bundesland diese Abteilungen an einem anderen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Institut bestehen.
(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend geführt werden können, sofern dies vom Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118537
alte Dokumentnummer
N7196212170Y
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