§ 126 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993

Aufbau der Pädagogischen Institute

§ 126.

(1) Die Pädagogischen Institute sind in folgende Abteilungen zu gliedern:

  1. a) Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen,
  2. b) Abteilung für Lehrer an Berufsschulen,
  3. c) Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (die auch der Fortbildung der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dient),
  4. d) Abteilung für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).

(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend geführt werden können, sofern dies vom Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118537

alte Dokumentnummer

N7196212170Y

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