§ 126 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 126.

Wenn der Absender auf dem Paket den Vermerk „Sperrgut“ angebracht hat, sind diese Pakete während der Beförderung mit besonderer Vorsicht zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146011

alte Dokumentnummer

N9195722691L

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