§ 126 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses

§ 126.

Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

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