§ 126 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 126.

Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des § 123 Abs. 1 ist es verboten, Eintrittskarten oder Anweisungen an Personen abzugeben, von denen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein muß, daß sie die Karten oder Anweisungen nur zur geschäftlichen Weiterverwertung erwerben wollen; die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmen, Reisebüros und dgl. ist jedoch gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070109

alte Dokumentnummer

N5197418508S

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