§ 126 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zeitvorrückung

§ 126.

(1) Durch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte

der Verwendungsgruppen C und P 1 ‑ die Dienstklasse IV,

der Verwendungsgruppe B ‑ die Dienstklassen IV und V,

der Verwendungsgruppe A ‑ die Dienstklassen IV bis VI.

(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)