§ 126 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Hinterbliebenenpensionen

§ 126.

Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 111) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 127 und 129 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006174

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