§ 126 BörseG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 126.

Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, das einen geregelten Markt betreibt, vorsehen, dass dieser geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen § 125 Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Die Inhalte, Fristen und sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195648

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)