2) einer freywilligen;
§ 1263
Wenn Ehegatten übereinkommen, geschieden zu leben, so hängt es auch von ihrem Einverständnisse ab, welches immer zugleich zu treffen ist (§§. 103 - 105), ob sie ihre Ehe-Pacte fortdauern lassen, oder auf welche Art sie dieselben abändern wollen.
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