§ 125d.
(1) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24, 26 und 26a in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(2) Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 1 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40089171
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