§ 125 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit - Widerruf der Bestellung

§ 125.

(1) Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates ist unzulässig.

(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates zulässig. Von der Mitwirkung an der Entscheidung des Disziplinaroberrates ist ausgeschlossen, wer als Senatsmitglied eines Disziplinarrates bereits mit derselben Angelegenheit befaßt war.

(3) Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im § 9 angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß ihre Funktion nicht ausüben.

(4) Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat und zum Disziplinaroberrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.

(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates odes des Disziplinaroberrates sind darüber hinaus die Vorschriften des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, sinngemäß anzuwenden.

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