§ 125.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden
§ 124 der Verordnung
- 1. im Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,
- 2. im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und
- 3. im Sinne der §§ 66 und 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)