§ 125 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1993

§ 125.

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden

§ 124 der Verordnung

  1. 1. im Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,
  2. 2. im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und
  3. 3. im Sinne der §§ 66 und 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.

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