§ 125 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Einzelhaft

§ 125.

(1) Die Strafgefangenen sind unbeschadet der §§ 103 Abs. 2 Z. 4, 114 Abs. 1 und 116 Abs. 2 nur soweit in Einzelhaft anzuhalten, als das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) um ihrer selbst oder um ihrer Mitgefangenen willen notwendig ist. Sucht ein Strafgefangener darum an, in Einzelhaft angehalten zu werden, so ist diesem Ansuchen zu entsprechen, soweit es die Einrichtungen der Anstalt zulassen und davon weder eine Gefährdung des Strafgefangenen noch eine sonstige Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) zu besorgen ist.

(2) Beim Strafvollzug in Einzelhaft sind die Strafgefangenen Tag und Nacht von anderen getrennt zu verwahren. Für den Aufenthalt im Freien, für den Gottesdienst und für Veranstaltungen ist jedoch von der Trennung abzusehen.

(3) Jeder in Einzelhaft angehaltene Strafgefangene muß, soweit er nicht von anderen Personen besucht wird (§ 93), wenigstens an jedem zweiten Tag von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.

(4) Ein Strafgefangener darf höchstens sechs Monate ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden. Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 1 Z. 7).

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028287

alte Dokumentnummer

N2196924227S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)