§ 125.
Ist der Befund dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen oder weichen die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen erheblich voneinander ab, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung beseitigen, so ist der Augenschein, sofern es möglich ist, unter Zuziehung desselben oder derselben Sachverständigen zu wiederholen. Erforderlichenfalls können an ihrer Stelle andere Sachverständige zugezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030424
alte Dokumentnummer
N2197523777S
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