§ 125 SFVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2013

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 125

Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.

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