Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Eilige und sperrige Behandlung.
§ 125.
Wenn der Absender auf der Postsendung den Vermerk „Eilt“ angebracht hat, sind die Postsendungen auf dem schnellsten Weg weiterzuleiten und, soweit dies möglich ist, durch Eilboten zuzustellen. Pakete mit lebenden Tieren und Postsendungen, für die in der Anlage 1 die eilige Behandlung ausdrücklich vorgeschrieben ist, müssen als Eilsendungen aufgegeben werden. Massensendungen und Zeitungen können nicht als Eilsendungen aufgegeben werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146010
alte Dokumentnummer
N9195722690L
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